Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes

GVIDVDV 2025

§ 4 Einstellungsbehörden

(1) Einstellungsbehörden sind die Behörden des Bundes sowie der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

(2) Die Einstellungsbehörden sind für alle beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständig, soweit diese Entscheidungen durch diese Verordnung nicht anderen Behörden übertragen werden.

§ 3 § 5